Ver­tei­lung von Netz­kos­ten

Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier zur Verteilung der Mehrkosten veröffentlicht, die in Stromnetzen mit viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen. Netzbetreiber mit besonderen hohen Kosten durch den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung sollen entlastet werden, indem die Mehrkosten bundesweit verteilt werden.

In Regionen, die deutlich mehr Strom erzeugen sie als verbrauchen, entstehen für den Umbau der Netze erhebliche Kosten. Gleichzeitig versorgt der Strom nicht nur die Region, sondern ganz Deutschland. Die Netzentgelte in diesen Regionen sollen sinken. Dies führt auf der anderen Seite zu überschaubaren zusätzlichen Kosten für alle Stromverbraucher in Deutschland.

Kartendarstellung der Entwicklung der Netzentgelte für Haushaltskunden (2015/2023)

Entwicklung der Nettonetzentgelte für Haushaltskunden (2015/2023)

Kartendarstellung der Entwicklung der Netzentgelte für Gewerbekunden (2015/2023)

Entwicklung der Nettonetzentgelte für Gewerbekunden (2015/2023)

3-stufiges Modell

Der erste Schritt ist die Ermittlung, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist. Hierzu schlägt die Bundesnetzagentur eine Kennzahl vor, deren Grundlage die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung bildet. Wenn diese Kennzahl eines Netzbetreibers einen festzulegenden Schwellenwert überschreitet, kann die in einem zweiten Schritt ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden. In den betroffenen Regionen sinken die Netzentgelte.

Hätte das Modell für das Jahr 2023 Anwendung gefunden, wären 26 Netzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Bei den betroffenen Netzbetreibern würden die Netzentgelte um bis zu 39 Prozent sinken. Sie lägen damit meist unter und nur zum Teil noch leicht über dem Bundesdurchschnitt. Ein durchschnittlicher Haushalt (3.500 kWh/a) in den betroffenen Netzgebieten spart dadurch bis zu 192 Euro im Jahr.

Für eine erste Abschätzung des Wälzungsvolumens am 1. Dezember 2023 hat die Bundesnetzagentur teilweise Strukturparameter zugrunde gelegt, die sich auf die Regulierungsperiode bis 2023 beziehen. Mittlerweile stehen aktuellere Strukturparameter zur Verfügung, mit denen das Wälzungsvolumen erneut abgeschätzt wurde. Hiernach ergibt sich ein höheres beispielhaftes Wälzungsvolumen von insgesamt 1,55 Mrd. Euro.

Zum einen erreichen einzelne Netzbetreiber nun erstmalig die erforderliche EE-Kennzahl in mindestens einer Netz- oder Umspannebene, die sie zu einer Wälzung berechtigt. Zum anderen erhöhen sich die Wälzungsbeträge solcher Netzbetreiber, die bereits zuvor, also auf Basis der älteren Strukturparameter, die EE-Kennzahl überschritten. Weitere Einzelheiten zu den aktualisierten Berechnungen können der nachfolgenden Übersicht sowie dem Anhang des Eckpunktepapiers entnommen werden.

Bei sämtlichen veröffentlichten Beträgen handelt es sich weiterhin nicht um die ggf. für das Jahr 2025 zu bestimmenden Wälzungsbeträge und Wirkungen. Vielmehr sollen die Zahlen als Indikation dienen, wie die in den Eckpunkten niedergelegten Regelungen wirken würden. Diese können im weiteren Verfahren erheblichen Änderungen unterliegen.

Kartendarstellung und Tabelle mit der Entlastung der einzelnen Bundesländer wie im Text beschrieben

Brutto-Entlastung der einzelnen Bundesländer

Die Darstellung enthält notwendige Vereinfachungen. Die Zuordnung der Wälzungsbeträge zu einem bestimmten Bundesland erfolgt in der Abbildung anhand des Firmen- bzw. Verwaltungssitzes des jeweiligen Netzbetreibers. So können Netzgebiete mit hohen EE-Integrationskosten von einem Netzbetreiber betrieben werden, dessen Firmen- oder Verwaltungssitz in einem (benachbarten) Bundesland liegt. Die Entlastungen werden dann dem Bundesland am Firmensitz zugeordnet, da eine kundenbezogene, geografische Darstellung der Entlastung nicht möglich ist.

Es gibt noch weitere Effekte der Entlastung, die nicht dargestellt sind: So werden nachgelagerte Netzbetreiber bei einer Absenkung der vorgelagerten Netzentgelte mittelbar mit entlastet. Denn nachgelagerte, meist kleinere Netzbetreiber wie z. B. Stadtwerke zahlen ebenfalls Netzentgelte an die vorgelagerten Regionalversorger. So werden auch diese bei sinkenden Netzentgelten der Regionalversorger mittelbar entlastet, auch wenn sie keine eigenen Kosten in die Wälzung geben können, weil sie die EE-Kennzahl nicht überschreiten. 

Die Entlastung beträgt bezogen auf 2023 brutto rund 1,55 Mrd. Euro.

Entlastet werden vor allem Netzbetreiber mit Sitz in Brandenburg (381 Mio. Euro), Bayern (345 Mio. Euro), Schleswig-Holstein (320 Mio. Euro) und Sachsen-Anhalt (205 Mio. Euro). Auch in Niedersachsen (126 Mio. Euro), Mecklenburg-Vorpommern (66 Mio. Euro), Baden-Württemberg (33 Mio. Euro), Thüringen (32 Mio. Euro), Nordrhein-Westfalen (21 Mio. Euro) und Hessen (12 Mio. Euro) kommt es zu spürbaren Entlastungen.

Geringere Entlastungen ergeben sich auch für einzelne Netzbetreiber in Bremen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In den Ländern Berlin, Hamburg und Sachsen hat kein Netzbetreiber einen Firmensitz, der Kosten wälzen kann. Kunden in Sachsen werden dennoch merklich entlastet, da das Netzgebiet der Mitnetz Strom – ein nach derzeitigem Stand wälzungsberechtigter Netzbetreiber – auch große Gebiete in Sachsen umfasst. Auf Grund der Zuordnung über den Geschäftssitz (s. o.) werden die Wälzungsbeträge der Mitnetz Strom in der Darstellung jedoch vollständig Sachsen-Anhalt zugerechnet. 

Die begünstigten Netzbetreiber erhalten in einem dritten Schritt einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung.

Alle Stromverbraucher in Deutschland finanzieren die Kosten solidarisch, indem diese bundesweit gleichmäßig verteilt werden.

Konkret beabsichtigt die Bundesnetzagentur, den Mechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV zu nutzen. Die Umlage ist ein etablierter Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die § 19-Umlage ist schon heute Bestandteil des Strompreises. Sie dient dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen, die entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen.

Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber. Die § 19-Umlage würde von 0,403 ct/kWh (für 2024) um 0,605 ct/kWh auf 1,008 ct/kWh steigen. Dies bedeutet für einen durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh/a) zusätzliche Kosten von etwa 21 Euro pro Jahr.

Häufige Fragen und Antworten

1. Wie werden die Ermäßigung bzw. die Erhöhung berechnet?

Die Bundesnetzagentur schlägt ein gestuftes Modell vor. Der erste Schritt ist die Ermittlung, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist. Hierzu schlägt die Bundesnetzagentur eine Kennzahl vor, deren Grundlage die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung bildet. Wenn diese Kennzahl eines Netzbetreibers einen festzulegenden Schwellenwert überschreitet, kann die in einem zweiten Schritt ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden. In den betroffenen Regionen sinken die Netzentgelte.

Die begünstigten Netzbetreiber erhalten in einem dritten Schritt einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Alle Stromverbraucher in Deutschland finanzieren die Kosten solidarisch, indem diese bundesweit gleichmäßig verteilt werden.

2. Welche Netzbetreiber werden entlastet?

Aktuell wären 26 Netzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur direkt berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Bei den betroffenen Netzbetreibern würden die Netzentgelte um bis zu 39 Prozent sinken. Sie lägen damit meist unter und nur zum Teil noch leicht über dem Bundesdurchschnitt. Ein durchschnittlicher Haushalt (3.500 kWh/a) in den begünstigten Netzgebieten spart dadurch bis zu 192 Euro im Jahr.

Es gibt noch weitere Effekte der Entlastung, die nicht dargestellt sind: so werden nachgelagerte Netzbetreiber bei einer Absenkung der vorgelagerten Netzentgelte mittelbar mit entlastet. Denn nachgelagerte, meist kleinere Netzbetreiber wie z. B. Stadtwerke zahlen ebenfalls Netzentgelte an die vorgelagerten Regionalversorger. So werden auch diese bei sinkenden Netzentgelten der Regionalversorger mittelbar entlastet, auch wenn sie keine eigenen Kosten in die Wälzung geben können, weil sie die EE-Kennzahl nicht überschreiten.

Die folgende Tabelle stellt überblicksartig die derzeitigen, unmittelbaren Auswirkungen des beabsichtigten Modells auf die Netzentgelte für Haushaltskunden (mit 3.500 kWh/a) bei Berücksichtigung des Wälzungsbetrages dar. Es handelt sich um vorläufige Berechnungen, die im weiteren Verfahren erheblichen Änderungen unterliegen können. Den Berechnungen liegen Entgelt- und Kostendaten aus dem Jahr 2023 sowie Strukturdaten des Jahres 2021 zugrunde. Zudem wurden für diese vorläufigen Berechnungen ausschließlich Netzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur betrachtet.

Auswirkungen auf die Netzentgelte für Haushaltskunden (mit 3.500 kWh/a) bei Berücksichtigung des Wälzungsbetrages
*Berechnung für EAM Netze GmbH konnte wegen fehlender Daten nicht durchgeführt werden.

Netzbetreiber

aktuelles Entgelt
(ct/kWh)
nach Berücksichtigung des Wälzungsbetrages
(ct/kWh)
Rückgang ggü. aktuellem Entgelt
(ct/kWh)
Rückgang ggü. aktuellem Entgelt
(in Prozent)
Avacon Netz GmbH10,159,410,747,3
Bayernwerk Netz GmbH8,626,871,7520,3
Celle-Uelzen Netz GmbH7,296,920,375,1
E.DIS Netz GmbH14,088,845,2437,2
EAM Netz GmbH*8,78---
ED Netze GmbH7,637,45 0,182,4
Energie Waldeck-Frankenberg GmbH8,197,570,627,6
energis-Netzgesellschaft mbH10,6710,160,514,8
EWE Netz GmbH8,057,330,728,9
FairNetz GmbH9,209,200,000,0
Harz Energie Netz GmbH8,748,730,010,1
LEW Verteilnetz GmbH9,166,272,8931,6
LSW Netz GmbH & Co. KG8,518,470,040,5
Mitteldeut. Netzgesellschaft Strom mbH9,507,941,5616,4
N-ERGIE Netz GmbH7,086,440,649,0
Netzg. Ostwürttemberg DonauRies GmbH9,587,532,0521,4
NEW Netz GmbH8,488,260,222,6
Schleswig-Holstein Netz AG15,299,805,4935,9
Stadtwerke Flensburg GmbH8,628,260,364,2
Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH7,216,750,466,4
TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG8,627,970,657,5
Thüga Energienetze GmbH9,168,620,54 5,9
Überlandwerk Mittelbaden GmbH & Co. KG8,098,010,081,0
WEMAG Netz GmbH12,907,855,0539,2
wesernetz Bremerhaven GmbH7,287,280,000,0
Westfalen Weser Netz GmbH9,899,540,353,5

3. Wie erfahre ich, ob mein Netzbetreiber die Entgelte absenken kann?

Die Netzbetreiber veröffentlichen zum Ende jedes Jahres die Höhe des Netzentgeltes für das kommende Jahr, zum Beispiel auf ihrer Website. Im Herbst 2024 würde demnach eine Absenkung des Entgelts für das Jahr 2025 veröffentlicht.

4. Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten für alle Kunden?

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, den Mechanismus der Umlage nach § 19 StromNEV zu nutzen. Die Umlage ist ein etablierter Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die § 19-Umlage ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen, die entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen.

Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber. Die § 19-Umlage würde von 0,403 ct/kWh (für 2024) um 0,605 auf 1,008 ct/kWh steigen. Dies bedeutet für einen durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh/a) zusätzliche Kosten von etwa 21 Euro pro Jahr. Großverbraucher profitieren weiterhin von einer Reduzierung der Umlage nach § 19 StromNEV, die unverändert erhalten bleibt.

Demnach beträgt die Mehrbelastung für Industrie und sonstige Großverbraucher durch den Mechanismus nach § 19 Abs. 2 StromNEV maximal etwa 6.050 Euro.

5. Warum sind die Netzentgelte in einigen Regionen höher als in anderen?

Viele Stromverteilernetze werden für die Aufnahme und den Weitertransport des regional erzeugten erneuerbaren Stroms ausgebaut und digitalisiert. Dies verursacht zusätzliche Kosten. Weitere Netzkosten entstehen aus dem sogenannten Redispatch, der für einen sicheren Netzbetrieb erforderlich ist, solange die Netze noch nicht ausgebaut sind. Die Kosten treten bundesweit in unterschiedlichem Maße auf. Grund dafür ist, dass Windenergie vorwiegend im Norden und großflächige Freiflächen-Photovoltaik in überwiegend ländlichen Regionen entsteht.

6. Wie werden die Netzentgelte berechnet?

Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss (ähnlich wie eine Briefmarke als Porto für einen entfernungsunabhängigen Versand berechtigt). Die Netzentgelte sind entfernungsunabhängig, sie gewähren Zugang zum Stromtransport- und -verteilungssystem und nicht zu einer einzelnen Erzeugungsanlage. Die Netzentgelte werden vom Anschlussnetzbetreiber erhoben – enthalten sind die Kosten aller vorgelagerten Netzebenen. Die Abwicklung erfolgt durch die Zahlung von Netzentgelten des nachgelagerten an den jeweils vorgelagerten Netzbetreiber.

Der Netzbetreiber bildet das Netzentgelt aus seiner Erlösobergrenze. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.

Die Höhe des Netzentgelts wird separat in der Rechnung des Energielieferanten ausgewiesen. Das Netzentgelt aus Grundpreis in Euro/Monat und Arbeitspreis in ct/kWh wird von Lieferanten aber sehr unterschiedlich in die Strompreise umgerechnet. Die Höhe des Netzentgelts ist regional und bei jedem Verteilnetzbetreiber unterschiedlich hoch. Jeder Netzbetreiber hat nur ein Netzentgelt pro Spannungsebene.

7. Wie funktioniert die Regulierung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur?

Die Bundesnetzagentur ist als Regulierungsbehörde zuständig für Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden, Netzbetreiber, deren Netzgebiet sich über die Grenze eines Bundeslandes hinaus erstreckt (bestimmte VNB, alle FNB und ÜNB) und für bestimmte Themen wie z.B. Messwesen, Lieferantenwechselprozesse. Durch die Organleihe übernimmt die Bundesnetzagentur zusätzlich Regulierungsaufgaben bestimmter Bundesländer. Derzeit nehmen dies Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein in Anspruch.

Alle anderen Bundesländer regulieren in eigenständigen Landesregulierungsbehörden und haben bestimmte, genau benannte Aufgaben diese Netzbetreiber betreffend, die in § 54 Abs. 2 EnWG genau beschrieben sind.

Das Netzentgelt kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Stromnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert und muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden. Diese regulierten Bestandteile (neben dem Netzentgelt auch die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb) machen für Haushaltskunden etwa ein Viertel des Strompreises aus. Die Netzentgelte basieren auf den durch die Regulierungsbehörden festgelegten zulässigen Erlösobergrenzen. Die zulässigen Erlösobergrenzen ergeben sich aus den von den Regulierungsbehörden geprüften Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Ausbau des Netzes zuzüglich eines regulatorischen Gewinns (der sogenannten Eigenkapitalverzinsung) sowie jährlichen Anpassungen. Diese regulierten Kosten sind die Grundlage der Preise, die Netzbetreiber von den Netznutzern für den Transport und die Verteilung der Energie verlangen dürfen. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.

Festlegung

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, eine Festlegung zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten im dritten Quartal 2024 zu erlassen. Sie tritt frühestens zum 1. Januar 2025 in Kraft.

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